Inklusion Aktuell: FRAGEN & ANTWORTEN
In dieser Rubrik werden häufig gestellte Fragen beantwortet.
Ihr Feedback, Anregungen und Verbesserungsvorschläge sind stets willkommen.
Bitte beachten Sie, dass unsere für Sie zusammengestellten Links und Orientierungshilfen nur einen Anhalt für Handlungsmöglichkeiten geben können. Sie ersetzen im Einzelfall nicht die Beratung mit den fachlichen Zuständigen in den Schulaufsichten, den Ämtern, den Förderschulen und Regionalen Bildungs- und Beratungszentren.
Wir bitten um Verständnis dafür, dass wir über keine Kapazitäten für Einzelfallberatung verfügen.
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ALLGEMEINE GRUNDLAGEN
Was ist GU? Was ist GL und wo finde ich weitere Informationen?
GU steht für den Gemeinsamen Unterricht, GL für das Gemeinsame Lernen. Beide zeichnen sich dadurch aus, dass Kinder mit und ohne sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf gemeinsam lernen.
In der allgemeinen Schule werden Schüler/innen mit und ohne Behinderung in der Regel gemeinsam unterrichtet und erzogen (inklusive Bildung).
Welche Verordnung gilt für die Förderung von Schülerinnen und
Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf? Wo findet man Erläuterungen dazu?
Die aktuell gültige Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF) ist vom 29. April 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. September 2014 (SGV.NRW.223).
Welche sonderpädagogische Förderschwerpunkte gibt es?
- Körperliche und motorische Entwicklung [KM]
- Hören und Kommunikation [HK]
- Sehen [SE]
- Lernen [LE]
- Sprache [SQ]
- Soziale und emotionale Entwicklung [ES]
- Geistige Entwicklung [GG]
- Autismus-Spektrum-Störungen
- Zum Förderschwerpunkt Lernen:
Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen besteht, wenn die Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind (§ 4 Abs. 2 AO-SF).
Hinweis gemäß §29 AO-SF
Der Unterricht im Förderschwerpunkt Lernen führt zum Abschluss des Bildungsganges Lernen. In diesem Förderschwerpunkt ist der Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses möglich. Der Unterricht wird zieldifferent erteilt. Eine Benotung findet nicht statt.
- Zum Förderschwerpunkt Sprache:
Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Sprache besteht, wenn der Gebrauch der Sprache nachhaltig gestört und mit erheblichem subjektivem Störungsbewusstsein sowie Beeinträchtigungen in der Kommunikation verbunden ist und dies nicht alleine durch außerschulische Maßnahmen behoben werden kann (§ 4 Abs. 3 AO-SF).
Hinweis gemäß AO-SF § 27:
Ein Antrag mit dem vermuteten Förderbedarf im Bereich Sprache kann nur über die Erziehungsberechtigten gestellt werden.
- Zum Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung
Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung (Erziehungsschwierigkeit) besteht, wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler der Erziehung so nachhaltig verschließt oder widersetzt, dass sie oder er im Unterricht nicht oder nicht hinreichend gefördert werden kann und die eigene Entwicklung oder die der Mitschülerinnen und Mitschüler erheblich gestört oder gefährdet ist (§ 4 Abs. 4 AO-SF).
- Zum Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung:
Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung besteht, wenn das schulische Lernen im Bereich der kognitiven Funktionen und in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit dauerhaft und hochgradig beeinträchtigt ist, und wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Schülerin oder der Schüler zur selbstständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt (§ 5 AO-SF).
Hinweis gemäß §30 AO-SF:
Am Ende der Schulbesuchszeit erhält die Schülerin oder der Schüler ein Abschlusszeugnis, das die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bescheinigt. Der Unterricht wird zieldifferent erteilt. Eine Benotung findet nicht statt.
- Zum Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung:
Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung besteht, wenn das schulische Lernen dauerhaft und umfänglich beeinträchtigt ist auf Grund erheblicher Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungssystems, Schädigungen von Gehirn, Rückenmark, Muskulatur oder Knochengerüst, Fehlfunktion von Organen oder schwerwiegenden psychischen Belastungen infolge andersartigen Aussehens.(§ 6 AO-SF)
- Zum Förderschwerpunkt Sehen:
Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Sehen besteht, wenn das schulische Lernen auf Grund von Blindheit oder Sehbehinderung schwerwiegend beeinträchtigt ist. (§8 AO-SF)
- Zum Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation:
Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation besteht, wenn das schulische Lernen auf Grund von Gehörlosigkeit oder Schwerhörigkeit schwerwiegend beeinträchtigt ist. (§7 AO-SF)
- Begründeter Verdacht auf Autismus:
Autismus-Spektrum-Störungen als tief greifende Entwicklungsstörungen liegen vor, wenn die Beziehungs- und Kommunikationsfähigkeit schwer
beeinträchtigt und das Repertoire von Verhaltensmustern, Aktivitäten und Interessen deutlich eingeschränkt und verändert ist. Hier gibt es keinen eigenen Förderschwerpunkt. Wird ein Bedarf an
sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt, ordnet die Schulaufsichtsbehörde die Schülerin oder den Schüler einem Förderschwerpunkt zu.
"Einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung kann (...) eine
Autismus-Spektrum-Störung (ASS) begründen. Im Fall, dass ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt wird, ordnet die Schulaufsichtsbehörde die Schülerin oder den Schüler mit ASS
einem der sonderpädagogischen Förderschwerpunkte zu."
Quelle: HIER Hilfreiche Informationen und Materialien rund um ASS: HIER
- Intensivpädagogische Förderung bei Schwerstbehinderung
Geht der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung, Körperliche und motorische Entwicklung, Emotionale und soziale Entwicklung, Sehen oder Hören und Kommunikation erheblich über das übliche Maß hinaus, so entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über eine intensivpädagogische Förderung. Entscheidungen der unteren Schulaufsicht bedürfen dabei der Zustimmung der oberen Schulaufsicht. (§15 AO-SF)
Nach dem Inkrafttreten des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes zum Schuljahresbeginn 2014/2015 ist seit Oktober 2014 die geänderte Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (kurz: AO-SF) gültig: HIER
Zur Eröffnung des Verfahrens (§11 AO-SF):
Bei Eröffnung eines Verfahrens wird ein Gutachterteam (Regellehrkraft (Klassenlehrer/in) und Lehrkraft für Sonderpädagogik) mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. Das Gutachten beinhaltet neben den Personaldaten die Angaben zum bisherigen Bildungsweg. Die Beschreibung des Lebensumfeldes kommt hinzu, falls es für die Bildung und Erziehung bedeutend ist.
Aus dem schulischen Kontext werden außerdem der Lern- und der Leistungsstand, das Lern- und Arbeitsverhalten sowie die Ergebnisse der Test- und Lernprozessdiagnostik dargestellt. Weiterhin kommt der begründete Vorschlag des Gutachterteams und die Inhalte des Gesprächs und eine Angabe zum Elternwunsch (falls vorhanden), ob eine allgemeine Schule oder eine Förderschule besucht werden soll. Wenn die Aufsichtsbehörde eine schulärztliche Untersuchung für notwendig erachtet, fließt das schulärtzliche Gutachten (Anamnese, Seh-/Hörfähigkeit, Gesundheitszustand, Behinderung) in das pädagogische Gutachten ein.
Bei Verzögerung in der Erstellung des medizinischen Gutachtens kann die Schulaufsichtsbehörde entscheiden, dass eine sonderpädagogische Förderung probeweise für maximal 6 Monate erfolgen kann.
Das Verfahren endet mit der Entscheidung und dem entsprechenden Bescheid der Schulaufsichtsbehörde. In der Regel folgt der sofortige Vollzug. Wenn das Kind die Schule wechseln muss, beginnt die sonderpädagogische Förderung erst zu Beginn des neuen Schuljahres. Die Schulaufsichtsbehörde schlägt den Erziehungsberechtigten mindestens eine allgemeine Schule vor. Der Schulträger muss in der Regel zustimmen.
An Schulen des Gemeinsamen Lernens und einer festgelegten Aufnahmekapazität für Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf gilt, dass die Kinder vorrangig aufgenommen werden, denen diese Schule von der Schulaufsichtsbehörde vorgeschlagen wurde.
- Umfassende Antworten rund um den sonderpädagogischen Förderbedarf im Primar- und Sek I-Bereich finden Sie im Bildungsportal des Schulministeriums NRW (unter: https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Schulsystem/Schulformen/Foerderschule/FAQ-Sonderpaedagogische-Foerderung/index.html)
- Weitere Informationen zu Formen des Gemeinsamen Lernens und zur sonderpäda-gogischen Unterstützung bietet das Portal "einfach teilhaben" des Arbeits- und Sozialministeriums.
BERATUNG FÜR ELTERN IN KÖLN finden Sie unter:
https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/bildung-und-schule/inklusion-foerderung/beratung-fuer-eltern
SPRACHMITTLER von BIKUP In Köln finden Sie unter:
https://www.bikup.de/de/bikup.html
Wo findet sonderpädagogische Förderung in NRW statt?
a) In allgemeinen Schulen (allgemeinbildende Schulen und Berufskollegs)
b) In folgenden Förderschulen entsprechend dem individuellen Förderbedarf:
1. Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische
Entwicklung
. 2. Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation
3. Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sehen
4. Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen
5. Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache
6. Förderschule mit dem Förderschwerpunkt soziale und emotionale
Entwicklung
7. Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung
c) In der Schule für Kranke
Die Schüler/innen werden in den Bildungsgängen der allgemeinen Schule zielgleich, im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen und im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Geistige Entwicklung zieldifferent unterrichtet.
Informationen zum Hausunterricht und für die Schule für Kranke finden Sie in §43 bis § 47 der aktuell gültigen AO-SF.
Sie können die Ausbildungsordnung sonderpädagogischer Förderung mit Verwaltungsvorschriften und einleitendem Beitrag über die Neuerungen über der Ritter Verlag bestellen.
Was ist zielgleich? Was ist zieldifferent?
Die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf können entweder auf das gleiche Ziel wie ihre Mitschüler/innen ohne besonderen Unterstützungsbedarf unterrichtet werden (zielgleich) oder in den Bildungsgängen LERNEN bzw. GEISTIGE ENTWICKLUNG (Beides zieldifferent) unterrichtet werden. Bei einem zieldifferenten Unterricht können am Ende der Schullaufbahn verschiedene Schulabschlüsse erreicht werden.
RECHTLICHE BESTIMMUNGEN
Wer sind die Ansprechpartner für die Eltern bei Interesse an einer inklusiven Beschulung ihres Kindes?
Wünschen Eltern für ihr Kind einen Platz im Gemeinsamen Unterricht der weiterführenden Schule (SEK I) bzw. in Integrativen Lerngruppen (Integrative Lerngruppen werden im Schuljahr 2013/14 letztmalig gebildet und werden danach auslaufend fortgeführt.), so sollten sie sich an die zuständige Schulaufsicht wenden.
Für Grundschulen, Hauptschulen und Förderschulen (bis auf die Förderschulen mit den Förderschwerpunkten "Sehen" und "Hören / Kommunikation" sind die Schulämter, bei den übrigen Schulformen die Bezirksregierungen die Ansprechpartner.
HALTUNG / SCHULENTWICKLUNG
Wie könnten die ersten Schritte auf dem Weg zu einer inklusiven Schule aussehen?
Da die Reflexion und Arbeit an Rollenbildern, pädagogischen Zielsetzungen und Haltungen zunächst als wesentliche Voraussetzungen für einen gelingenden inklusiven Schulentwicklungsprozess gelten („Inklusion beginnt im Kopf!“[1]), folgt ein Hinweis auf eine empfehlenswerte Materialsammlung der Montag Stiftung Jugend und Gesellschaft.
Die Materialsammlung trägt den Namen „Index für Inklusion - Lernen und Teilhabe in der Schule der Vielfalt entwickeln“ und kann in einer ersten Phase bei einer Schulentwicklung hin zu einer 'Schule für alle' helfen, eine Pädagogik der Wertschätzung und Vielfalt zu realisieren.
Denn die innere Haltung einzelner (Schulpersonal, Schüler/innen, Eltern) und die inklusiven Werte einer Schule können sich entwickeln, wenn in der Schule geschaffene Strukturen und Praktiken eine inklusive Haltung ermöglichen und fördern.
Entsprechend den Empfehlungen des Index für Inklusion bildet die Schule auf dem Weg zur Inklusion frühzeitig eine Koordinationsgruppe, ein sogenanntes IndexTeam, das die ganze Schulgemeinschaft repräsentiert und den Index-Prozess Schritt für Schritt vollzieht.
Gibt es pädagogische Leitlinien für ein inklusives Schulkonzept?
Ja, sie basieren auf folgenden Grundsätzen:
- Alle Schülerinnen und Schüler haben die Möglichkeit, im eigenen Lerntempo zu lernen und individuelle Lernziele zu erreichen.
- Alle Schülerinnen und Schüler lernen gemeinsam möglichst am selben Lerngegenstand, allerdings mit unterschiedlichen Lernzielen.
- Die Unterrichtsangebote erfolgen in innerer und äußerer Differenzierung.
- Das gemeinsame Lernen zielt darauf, durch sonderpädagogische und individuelle Unterstützung eine den persönlichen Möglichkeiten entsprechende schulische Bildung zu ermöglichen.
- Die schulische Bildung soll auf berufliche Eingliederung, gesellschaftliche Teilhabe und selbstständige Lebensführung vorbereiten. Daher wird die ganzheitliche Förderung mit dem ziel der größtmöglichen Selbstständigkeit angestrebt. Dazu gehören: die lebenspraktische Förderung, die Persönlichkeitsentwicklung und die Vermittlung von Kulturtechniken.
- Schülerinnen und Schüler, die zieldifferent gefördert werden, können anhand von zieldifferenten Angeboten, die ihren individuellen Möglichkeiten entsprechen, eigene Schulabschlüsse erwerben, die auch an Förderschulen erreicht werden können.
- Als Grundlage werden für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf individuelle Förderpläne erstellt, die den jeweiligen Förderschwerpunkten entsprechen.
- Die Ziffernzeugnisse der zielgleich geförderten Schülerinnen und Schüler enthalten die erforderlichen Angaben nach dem Schulgesetz und der AO-SF.
- Die Schriftzeugnisse der zieldifferent geförderten Schülerinnen und Schüler beschreiben kompetenzorientiert die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern und enthalten die erforderlichen Angaben nach dem Schulgesetz und der AO-SF.
- Die sonderpädagogische Unterstützung erfolgt beim gemeinsamen Lernen in der Regel durch Lehrer/innen für Sonderpädagogik.
UNTERRICHTSENTWICKLUNG
Wer verantwortet den Unterricht bei einer Doppelbesetzung?
Im günstigsten Fall unterrichtet in einer inklusiven Klasse eine Fachlehrkraft gemeinsam mit einer Lehrkraft für Sonderpädagogik im Teamteaching.
Der Unterricht findet in Kooperation und in gemeinsamer Verantwortung für die Klasse mit der Kollegin / dem Kollegen der allgemeinen Schule statt. Der Einsatz der Lehrkräfte sollte im gegenseitigen Einverständnis erfolgen.
Welche Aufgaben haben derzeit Lehrkräfte für Sonderpädagogik?
- Als Adressaten haben Sonderpädagogen primär Lernende mit sonderpädagogischem Förderbedarf (es gibt 7 Förderschwerpunkte, s. Frage 2.). Sekundär unterstützen sie Schülerinnen und Schüler mit einem erhöhten Förderbedarf. Nachrangig Lernende ohne besonderen Förderbedarf.
- Sie organisieren die Lernangebote, die insbesondere den Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler mit zieldifferenter Förderung entsprechen. Diese erfolgen im Rahmen des schulinternen Curriculums.
- Sie differenzieren die Lernangebote der Lernenden, die zielgleich unterrichtet werden (z.B. bei Sinnesbeeinträchtigungen, körperlichen und motorischen Einschränkungen oder bei Beeinträchtigungen im sozial-emotionalen Bereich) entsprechend der individuellen Förderplanung.
- Die Lehrkräfte für Sonderpädagogik unterrichten im Teamteaching.
- Sie erstellen federführend und in gemeinsamer Absrache mit den in einem Team unterrichtenden Lehrkräfte die Förderpläne und Zeugnisse, die auf die individuellen Förderbedarfe und Förderschwerpunkte abgestimmt sind.
- Sie treffen Absprachen mit externen am Erziehungsprozess Beteiligten (Eltern, Jugendamt, Sozialamt, Therapeuten etc.), um Schülerinnen und Schüler bei der Anbahnung von außerschulischen Maßnahmen zu unterstützen.
- Sie nutzen bei fachfremden Förderschwerpunkten die fachliche sonderpädagogische Unterstützung von bestehenden Förderschulen.
- Sie erstellen förderdiagnostische Begutachtungen und sind ggf. Ansprechpartner bei sonderpädagogischen Beratungen.
- Sie unterrichten in ihrem studierten Unterrichtsfach Klassen, in denen Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf lernen.
- Sie können je nach Schulkonzept in inklusiven Klassen die Klassen-leitung gemeinsam mit einer Regelschullehrkraft übernehmen.
- Sie arbeiten mit Sonderpädagoginnen und Pädagogen (falls vorhanden) in sonderpädagogischen Fachkonferenzen zusammen.
- In manchen Schulen werden sie bei der Zusammenstellung der Schülerschaft einer inklusiven Klasse einbezogen.
- In manchen Schulen oganisieren sie selbst ihren Stundenplan entsprechend den Bedarfslagen in den Klassen/Jahrgängen, denen sie zugeteilt werden.
- Sie können an der Schulentwicklung mitwirken.
(Quelle: Berichte und Erfahrungen aus der Arbeitspraxis verschiedener
Schulen)
Welche Kriterien können als Grundlage für eine Evaluierung des
Gemeinsamen Unterrichts dienen?
- Alle Schülerinnen und Schüler fühlen sich willkommen im Unterricht.
- Die Kolleginnen und Kollegen unterschiedlicher Professionen (Fachlehrkraft, Lehrkraft für Sonderpädagogik, Schulbegleitung) fühlen sich willkommen am gemeinsamen Arbeitsplatz. [Eine Rollenklärung ist von zentraler Bedeutung für eine gelingende Zusammenarbeit.]
- Die im Klassenteam unterrichtenden Lehrkräfte fühlen sich für alle Schülerinnen und Schüler verantwortlich.
- Die Lehrkräfte bemühen sich um ein Gemeinschaftsgefühl im Klassenraum. Sowohl unter den Lernenden als als unter den Lehrenden.
- Die Lehrkräfte entwickeln gemeinsame Erwartungen an den individuellen Lernplan und schöpfen die verschiedenen Möglichkeiten für gemeinsames Lernen aus.
- Sowohl die Unterrichtsmethoden als auch die -materialien sind an die individuellen Bedürfnisse angepasst.
- Die Lehrkräfte gestalten das Lernen so, dass alle Schülerinnen und Schüler zur aktiven Teilnahme am Unterricht motiviert werden.
- Die Effektivität des Unterrichts wird in einem kontinuierlichen Rhythmus gemeinsam überprüft.
Gibt es an den allgemeinen Schulen Gremien, die die fachliche
Qualität der Sonderpädagogik im Blick haben?
- Um die Qualität der sonderpädagogischen Unterstützung zu sichern, haben einige weiterführende allgemeine Schulen eine Fachkonferenz Sonderpädagogik eingerichtet. Teilnehmende an diesem
Gremium für Qualitätssicherung sind Lehrkräfte für Sonderpädagogik und Regelschullehrkräfte.
Mögliche Themen der Fachkonferenz sind: - Austausch und gegenseitige Beratung. [Hintergrund: In der Regel sind Lehrkräfte für Sonderpädagogik in 2 sonderpädagogischen
Förderschwerpunkten ausgebildet. In integrativen Lerngruppen unterrichten sie manche Kinder in fachfremden Förderschwepunkten. Die gegenseitige Beratung ist erforderlich]. - Sonderpädagogische Grundsätze zur methodenspezifischen Arbeit
und zu sonderpädagogisch-didaktischen Prinzipien. Auf Grundlage der erarbeiteten Vorschläge kann in den den jeweiligen später stattfindenden Teamsitzungen gemeinsam mit allen in einer Klasse unterrichtenden Lehrpersonen Konkretes vereinbart werden. - Einrichtung eines gemeinsamen Materialpools
- Einsatz diagnostischer Verfahren sowie Lernstandserhebungen
- Erarbeitung von Vorschlägen für die Fachkonferenzen bzw. die
Lehrerkonferenz bezüglich der Einführung von Lernmitteln für
Schülerinnen und Schüler mit zieldifferenter Förderung. - Erarbeitung von Vorschlägen für die Schulleitung zur Optimierung eines inklusiven und barrierefreien Schulkonzepts.
- Des Weiteren sind die Wahrnehmung von Beratungen durch externe Stellen (bestehende Förderschulen) und Vernetzungen mit externen Partnern von wichtiger Bedeutung, um die Qualität der sonderpäda- gogischen Förderung aufrechtzuerhalten.
ORGANISATORISCHE FRAGEN
Wer ist bei zentralen Prüfungen und im Abitur für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs zuständig?
Für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs bei zentralen Abschlussprüfungen nach der Klasse 10 und im Abitur ist z.B. für den Rhein-Sieg-Kreis die Bezirksregierung Köln zuständig (keine Entscheidungskompetenz der Schulen!).
Ende September werden die Schulen aufgefordert, Schüler zu melden,
für die Rahmen der zentralen Prüfungen Nachteilsausgleich beantragt werden soll. Für die zentralen Abschlussprüfungen und das Abitur kann ein Nachteilsausgleich nur gewährt werden, wenn die Schule nachweist, dass der Schülerin/ dem Schüler auch schon im laufenden Schuljahr ein individueller Nachteilsausgleich (dokumentiert im individuellen Förderplan gem. § 19 Abs. 6 AO-SF) gewährt wurde. Die kontinuierliche Elternberatung ist hierbei ein notwendiges schulisches Aufgabenfeld.
Bei einer erheblich veränderungsresistenten LRS, "deren Behebung bis zum Ende der Sekundarstufe I nicht möglich war, so dass ein besonderer Ausnahmefall begründet wird, können die Eltern einen Antrag bei der Schule auf Gewährung einer Verlängerung der Arbeitszeit stellen. Seitens der Lehrkräfte muss nachgewiesen
werden, dass ein individueller Nachteilsausgleich auch noch in der
Klasse 10 gewährt und dokumentiert wurde." [2]
und die Beobachtung des Kindes im Unterricht sowie eine Vermittlung zu weiteren Fachdiensten.
[1] Motto der Aktion Mensch für den europäischen Aktionstag zur
Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen im Jahr 1011.
[2] http://www.standardsicherung.schulministerium.nrw.de/zp10/fragen-und-antworten/